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   LAG Hamburg, 17.02.2006 - 6 TaBV 6/05   

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https://dejure.org/2006,80638
LAG Hamburg, 17.02.2006 - 6 TaBV 6/05 (https://dejure.org/2006,80638)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 6 TaBV 6/05 (https://dejure.org/2006,80638)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 17. Februar 2006 - 6 TaBV 6/05 (https://dejure.org/2006,80638)
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Wird zitiert von ... (4)

  • ArbG Hamburg, 19.07.2006 - 18 BV 11/06

    Konzernbetriebsrat

    Dieses wird zum Teil als möglich angesehen (ArbG Hamburg, Beschluss vom 7. Juni 2004, 4 BV 10/03; Joost, Münchener Handbuch für Arbeitsrecht, § 315, Rdnr. 35; Gaumann/Liebermann, DB 2006, 1157 ff; Fitting u.a., BetrVG, Rdnr. 34) und zum Teil abgelehnt (ArbG Hamburg, Beschluss vom 13. Juni 2005, 29 BV 1/05; LAG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2006, 6 TaBV 6/05; ArbG Stuttgart, Beschluss vom 1. August 2003, 26 BV 11/02; Richardi/Annuß, BetrVG, § 54, Rdnr. 35).

    Soweit dieses angenommen wird (ArbG Hamburg, Beschluss vom 13. Juni 2005, 29 BV 1/05; LAG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2006, 6 TaBV 6/05; ArbG Stuttgart, Beschluss vom 1. August 2003, 26 BV 11/02) kann dem nicht gefolgt werden.

    Soweit die Auffassung vertreten wird, dass für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden könne, ohne dass dieses für die Bildung eines Konzernbetriebsrats zu gelten habe, weil der Begriff des Unternehmens im Gegensatz zum Begriff des Konzerns keine Leitungsmacht voraussetze (LAG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2006, 6 TaBV 6/05), kommt es darauf für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

  • LAG München, 28.05.2015 - 4 TaBV 4/15

    Geschäftsordnung des Betriebsrats

    Mit solchen sonstigen Bestimmungen über die Geschäftsführung des Betriebsratsrats sind jedoch allein formale Verfahrensregelungen zur Ordnung der internen Betriebsratsarbeit, der technischen Festlegung von Verfahrensabläufen, gemeint, wobei der Rahmen durch die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 26 f BetrVG gezogen ist diese können durch die Geschäftsordnung des Betriebsrats nicht geändert, sondern nur näher ausgestaltet und ergänzt werden, auch können in einer Geschäftsordnung keine zusätzlichen Pflichten/Aufgaben begründet werden (vgl. BAG, B. v. 16.11.2005, 7 ABR 11/05, AP Nr. 7 zu § 28 BetrVG 1972 - Rz. 21 - BAG, B. v. 28.02.1990, 7 ABR 22/89, NZA 1990, S. 660 f - B. II. 1. aE d. Gr. - LAG Hamburg, B. v. 06.10.2006, 6 TaBV 12/06, Juris - Rzn. 61 f - LAG Hamburg, B. v. 17.02.2006, 6 TaBV 6/05, Juris - Rzn. 73 f - sh.
  • LAG München, 26.04.2007 - 4 TaBV 123/06

    Konzernbetriebsrat

    Werden jedoch die im Inland gelegenen Konzernunternehmen von einer Konzernspitze im Ausland beherrscht, kann ein Konzernbetriebsrat im Sinne des § 54 Abs. 1 BetrVG nicht gebildet werden (so jetzt auch BAG, B. v. 14.02.2007, 7 ABR 26/06 - Pressemitteilung Nr. 12/07 des BAG - siehe auch LAG Köln, B. v. 10.11.2005, 10 TaBV 15/05, AuR 2006, S. 214 (LS); LAG Hamburg, B. v. 17.02.2006, 6 TaBV 6/05 (juris); vgl. auch Mayer, AuR 2006, S. 303 f; Gaumann-Liebermann, DB 2006, S. 1157 f).
  • LAG München, 24.11.2006 - 11 TaBV 75/06

    Schulungskosten

    Die Vorinstanzen (Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 13.6.2005, Az. 29 BV 1/05 sowie Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 17.2.2006, Az. 6 TaBV 6/05) haben den Antrag des Konzernbetriebsrats zurückgewiesen.
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